Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „So Ordnen Wir Alles Selbst – Am Stadtwald“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden als „SOWAS – Am Stadtwald e. V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Verden/Aller.

§ 2 Ziele des Vereins

  1. Grundlegendes Ziel des Vereins ist die Verbesserung der Wohnqualität des Stadtteils „Wohngebiets Am Stadtwald“ in Verden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Umsetzung der aus der Befragung der Einwohner des „Wohngebiets am Stadtwald“ hervorgegangenen Wünsche nach
    • Lärmschutz (Bahnlärm),
    • Verkehrsberuhigung,
    • Verbesserung der Spiel- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche,
    • Sauberkeit im öffentlichen Raum,
    • Verschönerung des Straßenbilds,
    • Mitsprache bei Fragen über Stadtteilbelange
    • Herstellung und Verbesserung von Kontakten zwischen den Bewohnern aller Generationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten überschreiten, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgelegt werden.
  5. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
  3. Bei minderjährigen Antragsstellern ist neben dem Mitgliedsantrag eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
  4. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt des Mitglieds,
    • Ausschluss des Mitglieds oder
    • Tod des Mitglieds
  6. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn es
    • gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
    • oder

    • mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
    • In beiden Fällen ist das Mitglied zuvor anzuhören.

  8. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
  9. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    • dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand ist das geschäftsführende und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführende Organ des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 7 Kassenprüfer/innen

  1. Auf der Mitgliederversammlung wird ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Kassenprüferin/dem Kassenprüfer obliegt die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Entscheidung über grundsätzliche, die Aufgabe des Vereins betreffende Fragen,
    • die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
    • Satzungsänderungen,
    • die Auflösung des Vereins,
    • den Beschluss über die Erhebung einer Umlage,
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für bestimmte Beschlüsse sieht das BGB qualifizierte Mehrheiten vor:
    • Satzungsänderung: § 33 BGB: 3/4-Mehrheit,
    • Auflösung des Vereins: § 41 BGB: 3/4-Mehrheit.
  8. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Die Einladungsfrist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
  2. In der Einladung ist der Verhandlungsgegenstand mitzuteilen.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Rechte und Befugnisse wie der ordentlichen Mitgliederversammlung zu, ferner kann sie über die Abberufung des Vorstands oder einzelner Teile seiner Mitglieder beschließen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
    • Fokus Familien- und Sozialdienstleistungen gGmbH, Johanniswall 14, 27283 Verden zur Förderung der Angebote der StadtWaldFarm Verden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2014 beschlossen und gilt bis auf Widerruf.

Beitragsordnung

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

  1. Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins.

§ 2 Beschlüsse

  1. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Änderungen der Beitragsordnung treten zum auf den Beschluss folgenden Zahlungstermin in Kraft.

§ 3 Beitrag

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Monatsbeitrag in Höhe von € 1,00.
  3. Der Beitrag ist jeweils im Voraus halbjährlich zum 01.01. und 01.07 eines jeden Jahres zu leisten.

§ 4 Vereinskonto

IBAN DE24291526700020298485
BIC BRLADE21VER
Bank Kreissparkasse Verden

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2014 beschlossen und gilt bis auf Widerruf.

Datenschutzerklärung (vereinsintern)

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten über Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte erfolgt nicht.
  2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, auf Flugblättern oder in anderen, vergleichbaren Medien nur bei entsprechender Notwendigkeit. Das Mitglied ist zuvor um Erlaubnis zur Veröffentlichung zu bitten und hat das Recht, die Erlaubnis zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage oder in vergleichbaren, unkörperlichen Medien zu widerrufen.
  3. Die Namen von Vorsitzendem, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart und Webmaster des Vereins werden gemäß der Impressumspflicht für Internetseiten auf der Vereinshomepage veröffentlicht. Des Weiteren erhalten diese Mitglieder aus Gründen des Spam-Schutzes über den Verein eine eigene personalisierte E-Mail-Adresse, die auf der Vereinshomepage veröffentlicht wird. Eine Weitergabe ggf. vertraulicher Kontaktdaten erfolgt nur im Rahmen der rechtlichen Notwendigkeit zur Kontaktaufnahme.

Diese Datenschutzerklärung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2014 beschlossen und gilt bis auf Widerruf.

Beitrittserklärung

Die Beitrittserklärung steht als *.pdf-Datei zum Download bereit:

[wpfilebase tag=file id=6 /]

Siehe auch: Mitglied werden

Letzte Änderung: 27.10.2014